24. April 2009
B38a: Eindrucksvolle Willensbekundungen ersetzen keine Rechtsgrundlagen
Von: Herwig Winter
Für den BUND-Ortsverband Mörlenbach ist es geradezu ein Déjà-vu-Erlebnis, wenn ranghohe Kommunalpolitiker des Weschnitztals und des Überwalds gemeinsam mit Vertretern der Interessensgemeinschaft Odenwald und des Amts für Straßen- und Verkehrswesen Bensheim sich dafür stark machen, dass eine Ortsumgehung für Mörlenbach endlich in Angriff genommen wird. Doch auch noch so eindrucksvolle politische Willensbekundungen ersetzen keine Rechtsgrundlagen, wie sich in der Vergangenheit in Sachen B 38 a schon einmal für alle Beteiligten leidvoll gezeigt hat.
Notwendig ist vielmehr eine Planung, die die geltenden Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Im Fall der von Politikern und Planern derzeit immer noch bevorzugten Variante O2 stellt der BUND in Frage, dass sie mit geltendem Recht in Übereinklang zu bringen ist. Diese Variante steht nicht nur im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des europäischen, deutschen und hessischen Naturschutzrechts, sondern tangiert auch für betroffene Landwirte existentiell das Recht auf Eigentum.
Eine schnelle Lösung, die die Interessen aller vom Verkehr betroffenen Anlieger nicht nur in Mörlenbach-Mitte, sondern auch in Weiher und Kreidach berücksichtigt, ist nur durch eine Untertunnelung Mörlenbachs realisierbar. Eine solche Lösung hätte zudem den Vorteil, dass sie kaum landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch nähme und nur geringfügige Eingriffe naturschutzrechtlicher Art verursachen würde.
Der BUND bedauert deshalb, dass sich Planer und Politiker nicht zu einer Untertunnelungslösung durchringen können, die mit einer echten Win-win-Situation verbunden wäre und erneute, jahrelange Rechtsverfahren vermeiden würde. Noch ist es dafür nicht zu spät, denn das Planfeststellungsverfahren ist noch nicht angelaufen, so dass ein Umdenken noch möglich ist. Im Sinne einer schnellen und alle Interessen gleichermaßen zufriedenstellenden Lösung ist ein solches Umdenken nach Auffassung des BUND unabdingbar.