19. September 2014

Geplante ZAKB-Windkraftanlage Hüttenfeld nicht genehmigungsfähig

Die Bergsträßer Kreisverbände des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und des NABU (Naturschutzbund Deutschland) kritisieren erneut das vom ZAKB geplante Windkraftprojekt auf der ehemaligen Mülldeponie Hüttenfeld. Die Verbände weisen auf ein neues Gutachten zum Fledermausschutz hin, nach dem der Deponiebereich für Windenergieanlagen (WEA) ungeeignet ist und laut RP-Leitfaden als WEA-Tabuzone gelten muss. BUND und NABU verlangen daher vom Regierungspräsidium (RP), der Windkraftanlage die Genehmigung zu versagen.

BUND, NABU und Naturschutzbeirat des Kreises Bergstraße übten bereits Ende 2013 scharfe Kritik an diesem ZAKB-Projektvorhaben Der BUND Bergstraße sowie NABU-Vogelschutz-und Fledermausschutzfachleute wiesen neben der geringen Windhöffigkeit ausdrücklich auf das dort hohe Konfliktpotential der WEA mit geschützten Fledermäusen und Vögeln hin. Zumal die Waldrand-Deponie an ein Natura 2000/ FFH-Gebiet mit altem Waldbestand und viel Totholz angrenzt.

ZAKB-Gutachten lücken- und fehlerhaft

 

Der ZAKB hatte faunistische Gutachten in Auftrag gegeben, die die Unbedenklichkeit des Standortes bescheinigen sollten. Diese Investor-Gutachten waren jedoch lücken- und fehlerhaft, entsprachen auch nicht dem aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft. Dies beweist ein neues fundiertes Fledermaus-Gutachten.

Der ZAKB-Gutachter hatte im 1 km-Radius um die Deponie immerhin 11 von 16 dort nachgewiesenen Fledermausarten per Rufaufzeichnung festgestellt, auch Rufe von Bartfledermäusen. Die Rufe von Großer und Kleiner Bartfledermaus sind akustisch nicht eindeutig zu unterscheiden, dabei ist erstere relevant für die Genehmigung von WEAs. Leider wurde aber auf die notwendige Abklärung dieser wichtigen Art verzichtet, was nur per Netzfang möglich ist. Es wurde im ZAKB-Gutachten festgehalten, dass es wohl die Kleine Bartfledermaus wäre. Die Große Bartfledermaus ist deshalb wichtig, weil sie im "Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" explizit als besonders schützenswert aufgeführt wird. Dieser Leitfaden wurde am 29.11.2012 vom Hessischen Umweltministerium erstellt, um die Energiewende naturverträglich und rechtssicher zu gestalten. Gemäß diesem Leitfaden sollen Tabuzonen im 5 km Radius zu Wochenstuben von Mopsfledermaus (6x in Hessen) und Großer Bartfledermaus (4x in Hessen) eingehalten werden. Gemäß Aussage eines ortskundigen Fledermaus-Experten sollte es Vorkommen beider hochseltener Arten im näheren Umkreis der Hüttenfelder Deponie geben.

Neues Fachgutachten weist Kolonie der Großen Bartfledermaus nach

Deshalb wurde ein Fachgutachter beauftragt, Koloniestandorte der Großen Bartfledermaus oder Mopsfledermaus sowie Nutzung und Lage von deren Nahrungssuchräumen nachzuweisen. Das gelang trotz kurzer Untersuchungszeit mit überdurchschnittlich großem Erfolg. Per Netzfang und Telemetrie (Flugwegenachweis mit aufgeklebtem Funksender) an einem besäugten Weibchen der Großen Bartfledermaus wurden mehrere Koloniestandorte im angrenzenden Wald bereits ab 1,3 km Entfernung zum geplanten WEA-Standort nachgewiesen. Der Gutachter konnte auch belegen, dass die Fledermäuse die A67 regelmäßig queren, um dort im Bereich der Deponie nach Nahrung suchen. Das Vorkommen der Mopsfledermaus konnte noch nicht dokumentiert werden, wird aber weiter als wahrscheinlich eingestuft. Das neue Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es sich hier um eines der wichtigsten Vorkommen der Großen Bartfledermaus Hessens bzw. Süddeutschlands handelt.

Der Untersuchungsraum zählt gemäß Fachgutachten mit 16 nachgewiesenen Fledermausarten zu den Gebieten mit den hessenweit höchsten Artenvorkommen und für einige Arten höchsten Bestandsdichten! Alle Fledermäuse sind durch Nutzung von Windenergie in unterschiedlichem Ausmaß betroffen.

Der frühzeitig vom BUND beauftragte Rechtsanwalt teilte dem Regierungspräsidium Darmstadt als Genehmigungsbehörde mit, dass es die detaillierten Nachweise des Gutachtens bei der Entscheidung berücksichtigen müsse. Eine Abweichung vom Ministerium-WKA-Leitfaden wäre unvertretbar. Der BUND hat auch darauf hingewiesen, dass gemäß dem neuen Gutachten auch ein Tötungs- und Störungsverbot gemäß §44 BNatSchG nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Somit erwarten jetzt folgerichtig die Naturschutzverbände BUND und NABU im Kreis Bergstraße, dass das Regierungspräsidium dem beantragten ZAKB-Projekt die Genehmigung verweigern wird.