14. Dezember 2016
B38a: Umsiedlung von Eidechsen an der Draisinenstrecke rechtswidrig - BUND erwartet Aufklärung von Oberer Naturschutzbehörde
Von: Herwig Winter
Als Ausgleich für den Bau der Draisinenstrecke ausgewiesenes Eidechsenschutzgebiet. Foto: BUND
Nach der öffentlichen Erklärung von Hessen Mobil, mit der Oberen Naturschutzbehörde seien alle Belange im Zusammenhang mit der geplanten Umsiedlung von Zauneidechsen (entlang der B38a) abgestimmt und akzeptiert, fordert der BUND-Ortsverband Mörlenbach eine detaillierte Aufklärung. BUND-Ortsbeauftragter Herwig Winter: „Wir erwarten, dass seitens der Oberen Naturschutzbehörde eine eindeutige Antwort geliefert wird auf die Frage, zu welchem Ergebnis die Abstimmung mit Hessen Mobil geführt hat angesichts der Tatsache, dass es in zwei unterschiedlichen Planfeststellungsbeschlüssen gegensätzliche Festlegungen gibt.“
Bei der fraglichen Angelegenheit geht es um einen Bahndamm am Ortsausgang von Mörlenbach, der im Planfeststellungsbeschluss für die Draisinenstrecke als Schutzgebiet für die Zauneidechse festgeschrieben ist. An genau dieser Stelle sieht der Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung B 38 aber ein Brückenbauwerk vor, welches zur Zerstörung des Schutzgebiets führen würde, weshalb als Ausgleichsmaßnahme die Umsiedlung von Eidechsen vorgegeben ist. Auf diesen Widerspruch zwischen den beiden Planfeststellungsbeschlüssen hatte der BUND in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen.
Herwig Winter: „Der Planfeststellungsbeschluss zur Draisinenstrecke lag zuerst vor, der Planfeststellungsbeschluss zur B 38-Ortsumgehung hätte dessen Vorgaben also berücksichtigen müssen. Dass dies versäumt wurde, ist der Schlampigkeit der Planer von Hessen Mobil zuzuschreiben.“
Der BUND hat sich deshalb mit einem Schreiben an die Obere Naturschutzbehörde gewandt und erneut auf diesen Missstand hingewiesen mit der Aufforderung, zu den öffentlichen Äußerungen von Hessen Mobil Stellung zu nehmen. Herwig Winter abschließend: „Der BUND wird nicht hinnehmen, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und den Betrieb der Draisine von den Behörden rechtswidrig außer Acht gelassen wird.“