23. Juli 2009
Frankfurter Flughafen: BUND fordert Bebauungsplan für das AirrailCenter-Parkhaus
Von: BUND Hessen
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) fordert einen Bebauungsplan mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für das AirrailCenter-Parkhaus. „Eine einfache Baugenehmigung ist für das Parkhaus in der freien Landschaft nicht möglich“, begründet BUND-Vorstandssprecherin Brigitte Martin die Forderung ihres Verbandes. Der Verband wirft der Fraport AG vor, dass sie das notwendige Planungsverfahren seit Jahren zu umgehen versuche.
Die besonderen Realisierungsprobleme des Parkhauses hat der BUND in den letzten Jahren bereits mehrfach benannt. Die für das Parkhaus notwendigen Grundstücke sind seit vielen Jahren für andere Nutzungen blockiert, weil sie im Planfeststellungsbeschluss für die ICE-Strecke Köln-Frankfurt als „Aufforstungsfläche“ festgelegt wurden. Gegen die „kalte und klar widerrechtliche Überplanung ohne forstrechtlichen Ausgleich haben wir uns in der PlanfestÂstellung gegen die Flughafenerweiterung erfolgreich gewehrt“, erläutert BUND-Sprecherin Brigitte Martin. Der BUND vermutet, dass die Fraport AG Probleme hat, die notwendigen Ersatzaufforstungsflächen zu finden.
Der BUND erläutert seine Forderung nach einem Bebauungsplan mit dem Vergleich zur aktuellen Bebauung des Gebietes „Gateway-Gardens“ im Osten des Flughafens. Für das ehemalige Wohnquartier „Gateway Gardens“ wurde ein Bebauungsplan aufgestellt, obwohl hier nur die Umwandlung der Nutzung „Wohnen“ in einen Gewerbestandort geregelt werden musste. Im Fall des AirrailCenters müssten aber fast fünf Hektar Wald gerodet und entsprechende Ersatzaufforstungsflächen gefunden werden. Durch die Autobahn sei eine klare baurechtliche Trennung von der Bebauung des Flughafens gegeben. Auch eine baurechtliche Verknüpfung mit dem AirrailCenter komme nicht in Frage, weil dessen Kern die Verkehrsanlage „ICE-Bahnhof“ sei und weil das geplante Parkhaus nicht der Erschließung des Bahnhofs, sondern der auf dem Bahnhof errichteten Bebauung diene.
Die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich eindeutig aus Anlage 1 Punkt 18.4.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Danach sind Bebauungspläne für Parkplätze mit einer Größe über einem Hektar zwingend vorgeschrieben.